MBC Talheim
 
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 VEREINSSATZUNG

§1 Name und Sitz

Der Verein führt die Bezeichnung Modellbauclub Talheim e.V. und hat seinen Sitz in Talheim. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Heilbronn eingetragen und wurde 1968 gegründet.
§2 Zweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstiqte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, verwirklicht durch den Betrieb des Modellflugsports und des Modellbaus.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Politische, rassische und religiöse Auslassungen sind nicht Vereinszweck.
§3 Mittelverwendung
1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Vereinsauflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zecks, für die eine Mehrheit von mindestens 80% der anwesenden stimmberichtigten Mitglieder erforderlich ist, fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Talheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§5 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§6 Mitgliedschaft
1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede männliche oder weibliche Person werden, welche das 18. Lebensjahr vollendet hat.
2. Personen, die im Verein nicht aktiv Sport treiben wollen, können als passives Mitglied aufgenommen, ordentliche Mitglieder können auf Antrag durch den Vorstand zum passiven Mitglied erklärt werden.
3. Angehörige des Vereins im Alter bis 18 Jahren gelten als Jugendliche.
4. Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Voraussetzung hierfür ist eine schriftliche Anmeldung. Beschließt der Vorstand die Aufnahme, so haben ordentliche Mitglieder und Jugendliche, sofern vorgesehen, eine Aufnahmegebühr zu bezahlen. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuches braucht nicht begründet zu werden.
5. Mit der Aufnahme anerkennt das Mitglied die Satzung des Vereins.
6. Alle Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu festgesetzten Terminen zu benützen und an seinen Veranstaltungen teilzunehmen.
7. Die Mitgliedschaft erlischt:
a. durch Tod
b. durch freiwilligen Austritt, der nur durch eine schriftliche Erklärung auf den Schluss des Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten erfolgen kann
c. durch Ausschluss aus dem Verein.
8. Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch den Vorstand ausgesprochen werden:
a. bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung, oder wegen schwerer Schädigung des Ansehens oder von Belangen des Vereins
b. wegen wiederholt unsportlichen und unehrenhaften Verhaltens
c. wegen Nichterfüllung der Beitragspflicht trotz 2-maliger schriftlicher Mahnung.
Vor der Entscheidung ist dem Mitglied mündlich oder schriftlich ausreichend Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Gegen die verfügte Ausschließung steht dem Mitglied innerhalb von 2 Wochen das schriftliche Einspruchsrecht zu. In diesem Fall entscheidet die nächste Vereinsversammlung mit einfacher Mehrheit. Bis zu diesem Zeitpunkt ruht die Mitgliedschaft.
§7 Organe

Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie beschließt insbesondere über:
a. Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
b. Programm, Kosten, Investitionen für das laufende Geschäftsjahr
c. Entlastungen des Vorstandes
d. Anträge
e. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
2. Jeweils im ersten Quartal des neuen Geschäftsjahres findet eine ordentliche Hauptversammlung statt. Sie ist vom Vorsitzenden einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Hauptversammlung.
3. Die Tagesordnung hat zu enthalten:
a. Erstattung des Geschäfts-und Kassenberichts
b. Bericht der Kassenprüfer
c. Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer
d. Beschlussfassung über Anträge
e. Neuwahlen
f. Veranstaltungsprogramm
g. Sonstiges
4. Satzungsänderungen müssen in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt werden.
5. Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens 1 Woche vor der Hauptversammlung beim Vorsitzenden eingereicht sein.
6. Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.
7. Über den Verlauf der Hauptversammlung, insbesondere über die Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen, das vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Der Vorsitzende leitet die Hauptversammlung, im Falle seiner Verhinderung wird die Hauptversammlung durch ein anderes Mitglied des Vorstandes geleitet.
8. Eine außerordentliche Hauptversammlung findet statt:
a. wenn der Vorstand die Einberufung mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder mit Rücksicht auf außergewöhnliche Ereignisse für erforderlich hält.
b. wenn die Einberufung von mindestens 1/4 aller Vereinsmitglieder schriftlich gefordert wird. Für ihre Durchführung gelten im übrigen die gleichen Vorschriften wie für die Einberufung und Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung.
§9 Vorstand
1. Der von der Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit zu wählende Vorstand besteht aus:
a. dem Vorsitzenden
b. dem Stellvertretenden Vorsitzenden
c. dem Kassenwart
d. dem Schriftführer
2. Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten, soweit nicht die Mitgliederversammlung die in Paragraph 8 festgelegten Aufgaben zu erfüllen hat. Der Vorsitzende kann einzelne Vorstandsmitglieder im Rahmen ihrer Gesamtverantwortung mit besonderen Aufgaben betrauen.
3. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt und zwar in der Weise, dass die Vorstandsmitglieder mit ungerader Ordnungszahl im Wechsel mit den Vorstandsmitgliedern mit gerader Ordnungszahl gewählt werden. Scheidet ein Vorstandsmitglied während eines Geschäftsjahres aus, wird es durch Zuwahl in der nächsten Hauptversammlung ersetzt und zwar für den Zeitraum, der den vorgenannten Wahlrhythmus wieder herstellt.
5. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
§10 Vertretungsbefugnis

Der Verein wird durch den Vorsitzenden und durch den Stellvertretenden Vorsitzenden jeweils allein gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
§11 Beiträge

Die Höhe der Mitgliederbeiträge und evtl. auch eine Aufnahmegebühr werden durch die Hauptversammlung festgesetzt. Die Beiträge und Gebühren sind eine Bringschuld und müssen spätestens am 01.04. des laufendenden Geschäftsjahres entrichtet sein.
§12 Versicherungen

Der Verein und jedes Vereinsmitglied müssen entsprechend ihrem Betätigungsfeld angemessen haftpflichtversichert sein. Die Versicherung wird durch den Verein auf Kosten des jeweils Versicherten als Gruppenversicherung abgeschlossen. Ein bereits bestehender privater Versicherungsabschluss, der mindestens den vereinsüblichen Deckungsschutz bieten muss, kann toleriert werden, soweit er regelmäßig nachgewiesen wird.
  Der MBC Talheim e.V.
Die Vorstandschaft
 
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